Nachweis gentechnisch veränderter Organismen (GVO)Laut EU-Kennzeichnungsverordnung müssen Lebens- und Futtermittel mit einem GVO-Anteil > 0,9% speziell gekennzeichnet werden, auch wenn es sich um eine zufällige und unbeabsichtigte Verunreinigung handelt. Die sicherste Methode zur Feststellung, ob eine kennzeichnungspflichtige Kontamination mit GVO vorliegt, ist die Laboruntersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR). JenaGen bietet Ihnen solche molekularbiologischen GVO-Nachweise in einem preiswerten und flexiblen 3-Modul-System: |
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Quantifizierung von GVO-Anteilen (Modul 3)
Werden in einem GVO-Screening (Modul 1) oder einer spezifischen GVO-Nachweisreaktion (Modul 2) gentechnische Veränderungen gefunden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass das untersuchte Futter- oder Lebensmittel gekennzeichnet werden muss. Eine Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn die GVO-Verunreinigung zufällig und technisch unvermeidbar (bei Wahrung ausreichender Sicherheitsmaßnahmen) war und die GVO-Anteile weniger als 0,9% GVO bezogen auf die entsprechende Zutat ausmachen. Beabsichtigte GVO-Beimischungen (auch unter einem Anteil von 0,9%) sind auf jeden Fall kennzeichnungspflichtig.
Zur Quantifizierung von GVO-Anteilen verwenden wir modernste "real time" PCR-Technologie. Die Kombination von Modul 3 mit den Modulen 1 oder 2 minimiert Ihre Kosten, da die vergleichsweise kostenintensivere GVO-Quantifizierung nur nach einem vorangegangenen positiven qualitativen Nachweis erfolgt.
Probenmaterial
Je nach Probenmaterial benötigen wir mindestens die folgende Probenmenge:
- Soja: 300 g
- Mais: 300 g
- Raps: 40 g
- Honig: 5 g
- Saatgut: mind. 3000 Körner
Voraussetzung für eine verlässliche GVO-Analytik ist eine repräsentative Probenahme und Probenvorbereitung. Dabei soll die Probe – möglichst sauber – von verschiedenen Stellen des Transport- oder Lagerbehälters entnommen, sofort in einem gut verschließbaren Behältnis abgepackt und an uns verschickt werden.
Die eingesandte Probe wird bei uns gründlich gemahlen und homogenisiert, bevor eine kleine Menge zur DNA – Extraktion entnommen wird. Bei der DNA – Extraktion werden die Pflanzenzellen aufgebrochen und die DNA herausgelöst und gereinigt.
Qualitätssicherung
In unserem molekularbiologischen Labor werden Ihre Proben mit modernsten, international anerkannten Methoden untersucht. Wir sind nach DIN EN ISO/IEC 17025:2000 akkreditiert und arbeiten nach einem ISO EN 9001:2000-12 zertifizierten Qualitätsmanagementsystem. Dies garantiert Ihnen höchstmögliche Analysensicherheit.Die gleichbleibend hohe Qualität unserer GVO-Analysen weisen darüber hinaus durch regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an internationalen Ringversuchen (GIPSA / USDA) nach.
Rechtliche Grundlagen
Übergeordnetes Ziel der EU ist die Sicherstellung der Koexistenz von gentechnisch veränderten, konventionellen und ökologischen Kulturen.
Um die Zulassung von Freisetzungen genetisch veränderter Organismen sowie das Inverkehrbringen von Produkten, die GVO enthalten, EU-weit einheitlich zu regeln, wurden vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union verschiedene Verordnungen und Richtlinien erlassen. Während die Verordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedsland gültig sind, müssen die Richtlinien innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Richtlinie 2001/18/EG vom 12. März 2001 regelt die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen von GVO als oder in Produkten (Freisetzungs-Richtlinie). Dabei werden besondere Vorgaben für die Zulassungs- und Anmeldeverfahren, über die einzuhaltenden Fristen seitens der Union oder der Anmelder und die Geltungsdauer der Zulassungen gemacht. Ebenso wird die Einrichtung öffentlicher Standortregister vorgeschrieben und Überwachungspläne zum Schutz von Mensch und Umwelt auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung angeordnet.
Einem Mitgliedsland ist es nicht gestattet, das Inverkehrbringen von zugelassenen GVO zum Anbau oder in Produkten generell zu verbieten oder einzuschränken.
Nach langer Verzögerung aufgrund heftiger politischer Auseinandersetzungen begann die damalige rot-grüne Regierung Anfang 2005 mit der Umsetzung der Freisetzungs-Richtlinie in deutsches Recht. Abgeschlossen wurde diese Umsetzung erst mit der Änderung des Gentechnikgesetzes und des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes, die am 25.01.2008 vom Deutschen Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition beschlossen wurden. Was sich ändert, finden Sie hier!
GVO-Kennzeichnung
Die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 regelt die Zulassung und Überwachung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel, deren generelle Kennzeichnung sowie die Freistellung von der Kennzeichnung unterhalb eines Schwellenwertes für zufällige oder technisch unvermeidbare Verunreinigungen der Lebens- und Futtermittel mit GVO.
Dieser Schwellenwert beträgt 0,9% für zugelassene GVO in Lebens- oder Futtermitteln, bezogen auf die entsprechende Zutat. Noch nicht zugelassene GVO dürfen überhaupt nicht in Lebens- und Futtermitteln enthalten sein, es sei denn sie wurden bereits in einer Risikobewertung als sicher befunden. Dann gilt ein Schwellenwert von 0,5%. In der Vergangenheit wurden aufgrund dieser Nulltoleranz in einigen europäischen Häfen Schiffsladungen mit Futtermitteln zurückgewiesen, da in ihnen Spuren von in der EU nicht zugelassenen GVO nachgewiesen wurden. Daher mehren sich Stimmen in Industrie und Politik, die eine Abkehr von der Nulltoleranz fordern.
In der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 wurden weitere Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen in Lebens- und Futtermitteln erlassen.
So müssen alle Produkte, die aus GVO hergestellt werden oder Anteile an GVO enthalten, deutlich gekennzeichnet werden. Beim weiteren Vertrieb dieser Produkte sind in allen nachfolgenden Phasen diese Informationen schriftlich zu übermitteln und die Angaben über die Transaktionen für fünf Jahre zu speichern.
Die beiden Kennzeichnungs-Verordnungen sind seit 18. April 2004 in Deutschland gültiges Recht und gelten für alle nach diesem Zeitpunkt hergestellten Produkte. Durch die umfassenderen Kennzeichnungsvorschriften soll die Wahlfreiheit der Verbraucher gewährleistet werden. Das Zulassungsverfahren ist insgesamt durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit transparenter geworden und die Sicherheitsprüfung wurde zentralisiert.
Nicht zum Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gehören Lebensmittel, die mit einem GVO hergestellt wurden, wie genetisch veränderte oder technische Hilfsstoffe oder Produkte von Tieren, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Sie unterliegen demnach nicht der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht.
Kennzeichnung "ohne Gentechnik"
Seit 01.05.2008 gelten in Deutschland neue gesetzliche Regelungen, die die Bewerbung von Lebensmitteln mit dem Prädikat "ohne Gentechnik" erleichtern. Nunmehr gelten tierische Lebensmittel wie Fleisch, Eier oder Milch als gentechnikfrei, wenn die Tiere eine bestimmte Zeit lang kein Futter aus gv-Pflanzen erhalten haben:- Schweine: vier Monate vor der Schlachtung
- Milch-produzierende Tiere: drei Monate
- Hühner für die Eiererzeugung: 6 Wochen
Haftungsregelung
Von der damaligen rot-grünen Regierung wurde 2005 eine verschuldensunabhängige, gesamtschuldnerische Haftungsregelung eingeführt. Obwohl sehr umstritten, wurde diese Regelung bei der Änderung des Gentechnikgesetzes durch die große Koalition im Januar 2008 beibehalten.
Entstehen einem konventionell oder ökologisch wirtschaftenden Landwirt durch GVO-Einträge von einem benachbarten Feld wirtschaftliche Verluste, z.B. weil der Kennzeichnungs-Schwellenwert von 0,9% GVO überschritten wird, so muss der GVO-Landwirt für den wirtschaftlichen Schaden aufkommen, auch wenn er alle Regeln der Guten Fachlichen Praxis eingehalten und gegen keine bestehenden Vorschriften verstoßen hat. Können die wirtschaftlichen Schäden nicht eindeutig auf einen einzelnen Verursacher zurückgeführt werden, haften alle GVO-Landwirte der Region, die als mögliche Verursacher in Betracht kommen, gemeinschaftlich.
Koexistenz
Die von der EU geforderte Koexistenz bedeutet, dass die verschiedenen landwirtschaftlichen Anbauarten
- ökologische Landwirtschaft
- konventionelle Landwirtschaft ohne Gentechnik
- Landwirtschaft mit Gentechnik
nebeneinander möglich sein sollen. Ökologische und konventionelle Landwirtschaft sollen vor unbeabsichtigter Kontamination durch gentechnisch veränderte Pflanzen geschützt werden. Wie eine solche gesicherte Koexistenz umgesetzt werden soll, ist noch nicht abschließend geklärt. Die EU beschränkt sich bisher auf unverbindliche Empfehlungen und Leitlinien. So werden zum Beispiel Abstandsregelungen diskutiert, die derzeit jedoch nicht rechtlich bindend sind. Viele Gentechnik-Gegner bezweifeln, dass Koexistenz von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen auf der einen Seite und konventionellen und ökologischen Kulturpflanzen auf der anderen Seite überhaupt möglich ist, und befürchten ein Ende der gentechnikfreien Landwirtschaft.
Gentechnikfreie Regionen
Um eine Vermischung von GVO-haltigen und GVO-freien Produkten verhindern und somit eine gentechnikfreie landwirtschaftliche Produktion sicherstellen zu können, muss nach Ansicht von GVO-Kritikern eine großräumige und flächendeckende gentechnikfreie Flächennutzung gewährleistet sein. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) und das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FibL) halten eine Mindestgröße von 100.000 ha erforderlich, um einen Schutz vor GVO-Verunreinigungen gewährleisten zu können.
Als favorisiertes Instrument zum großräumigen Schutz einer gentechnikfreien Landwirtschaft hat sich seit 2003 die Ausweisung von Gentechnikfreien Regionen (GfR) herauskristallisiert, in denen die betroffenen Akteure aus Landwirtschaft, Naturschutzverwaltung, Kommunen, Verarbeitung und Handel sich gegenseitig zusichern, auf Gentechnik zu verzichten. Die EU-Kommission akzeptiert die Ausweisung von GfR unter der Voraussetzung, dass die betroffenen Eigentümer und Nutzer dies auf freiwilliger Basis tun, z.B. im Rahmen von freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen, und die Ausweisung der GfR als Maßnahme zur Sicherstellung der Koexistenz gilt. Mehr Informationen zu gentechnikfreien Regionen finden Sie unter www.gentechnikfreie-regionen.de.
Wenn auch Sie beabsichtigen, eine Gentechnikfreie Region zu gründen, kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie gerne. So standen wir den Initiatoren der ersten Gentechnikfreien Region in Thüringen, der Gentechnikfreien Region Buchheim-Crossen, bei Planung und Umsetzung beratend zur Seite.
Links
Mehr Informationen zum Thema Gentechnik finden Sie unter www.transgen.de.


